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Art. 95

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Das Bohrloch ist so vorzubereiten, dass fachgerecht geladen werden kann.
  2. Mit dem Laden der Bohrlöcher darf erst dann begonnen werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Bohrvorgang eine Sprengladung auslöst.
  3. Das Nachbohren eines stehen gebliebenen oder ausgeblasenen Bohrloches ist verboten. Dessen Richtung ist mit einem eingeschobenen Ladestock zu kennzeichnen, bevor in der Nähe gebohrt wird.

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