Back to law

Art. 56

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Jede Prüfung ist auf nur eine Berechtigung ausgerichtet.
  2. Geprüft werden:
    1. die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften;
    2. die Kenntnis der gebräuchlichen Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände und der Hilfsmittel sowie deren Handhabung und Anwendung.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.