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Art. 55

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Zu den Kursen und den Prüfungen wird zugelassen, wer:
    1. mündig ist;
    2. eine Zuverlässigkeitsbescheinigung der Polizei seines Wohnortes beibringt, die zur Annahme berechtigt, dass er Gewähr für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände bietet.
  2. Die Zulassung kann vom Nachweis einer praktischen Tätigkeit, eines Studiums oder eines Lehrabschlusses in einem bestimmten Beruf abhängig gemacht werden.

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