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Art. 21

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des Europäischenübereinkommens vom 30. September 19571über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 SprstG und nach Anhang 14 aufweisen.2
  2. Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 muss jede weitere Verpackungseinheit mindestens folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen:
    1. bei Sprengstoffen den allfälligen Anteil Nitroglyzerin oder Nitroglykol und die kritische Gefriergrenze;
    2. bei Sprengzündern die Kenndaten, aus denen die wesentlichen Eigenschaften hervorgehen;
    3. bei Sprengverzögerern die mittlere Verzögerungszeit in Millisekunden;
    4. bei Sicherheitsanzündschnüren die Brenndauer in s/m.
  3. Auf Sprengstoffpatronen müssen der Sprengstoffname und der Hersteller sowie Ort, Jahr und Monat der Herstellung aufgeführt sein.

Footnotes

  1. SR 0.741.621

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

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