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Art. 20

941.411SprstVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2001Original source
  1. Sicherheitsanzünd- und Sprengschnüre sind auf der ganzen Länge mit einem Kennzeichen zu versehen, das über den Hersteller sowie über Ort, Jahr und Monat der Herstellung Auskunft gibt.
  2. Das Kennzeichen der Sicherheitsanzündschnüre muss auch nach der Verwendung erhalten bleiben.
  3. Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).

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