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Art. 6

941.298.1EichGebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
  1. Auslagen sind ein zusätzlicher Bestandteil der Gebühr und werden gesondert ausgewiesen.
  2. Als Auslagen gelten die Kosten für:
    1. die nötigen Vorabklärungen, Beratungen und Instruktionen;
    2. die Reise und die Reisezeit;
    3. die Wartezeit, soweit diese von der gebührenpflichtigen Person zu verantworten ist;
    4. den Transport der nötigen Mess- und Hilfsmittel;
    5. Mess- und Hilfsmittel, die gemietet werden müssen;
    6. die notwendigen Arbeitshilfen wie Hilfskräfte, besondere Gerätschaften oder Material, sofern sie nicht von der Verwenderin des Messmittels zur Verfügung gestellt werden;
    7. das notwendige Klein- und Verbrauchsmaterial wie Eichplatten, Skalen, Befestigungsmaterial;
    8. die Verpackung, den Versand und den Transport der zu kontrollierenden Messmittel;
    9. die Justierarbeiten der Eichstellen;
    10. Messungen durch beigezogene Dritte.
  3. Die Kantone regeln die Einzelheiten für ihre Eichämter. Sie können insbesondere Pauschalansätze für die Auslagen festlegen.
  4. Die Eichstellen verrechnen ihre Auslagen nach dem effektiven Aufwand.

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