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Art. 5

941.298.1EichGebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
  1. Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeitzuschlag erhoben werden.
  2. Der Überzeitzuschlag beträgt:
    1. 25 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeitsbeginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt werden;
    2. 50 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden.
  3. Er wird gesondert ausgewiesen.

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