941.298.1EichGebVFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
Für Eichungen und Kontrollen, die auf Verlangen der gebührenpflichtigen Person ausserhalb der ortsüblichen Arbeitszeit durchgeführt werden, kann ein Überzeitzuschlag erhoben werden.
Der Überzeitzuschlag beträgt:
25 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die von 6 Uhr bis zum ortsüblichen Arbeitsbeginn und vom ortsüblichen Arbeitsschluss bis 20 Uhr ausgeführt werden;
50 Prozent der Gebühr für Arbeiten, die an Werktagen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ausgeführt werden.
Er wird gesondert ausgewiesen.
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