Back to law

Art. 96

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source

In Notsituationen kann das EDI:

  1. die Schlachtung verseuchter Bestände anordnen; die Anforderungen an Transportmittel und Schlachtbetriebe sowie die Massnahmen zur Behandlung und Verwertung des Fleisches richten sich nach den Weisungen des BLV;
  2. die Impfung anordnen; die Art und die Anwendung des Impfstoffes sowie die Markierung der geimpften Tiere werden vom BLV bestimmt.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.