Das BLV ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet:
- 1 den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen zu reduzieren (Art. 88 Abs. 1 und 2) oder auf deren Festlegung zu verzichten;
- die Sömmerung und Winterung in Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten (Art. 90 und 92);
- 2 …
- die Schlachtung unverdächtiger Tiere ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten, wenn diese seit mehr als 21 Tagen bestehen (Art. 90 und 92).