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Art. 68a

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Die Verbringungssperre wird über einzelne Tiere verhängt, wenn zur Verhinderung der Verschleppung einer Seuche einzelne Tiere einer Tierhaltung nicht in eine andere Tierhaltung verbracht werden dürfen.
  2. Die Abgabe dieser Tiere direkt zur Schlachtung ist gestattet.

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