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Art. 40

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der VTNP1entsorgt werden, sofern die vorliegende Verordnung keine besondere Behandlung vorschreibt.2
  2. Sie dürfen nicht zusammen mit Tieren transportiert werden.

Footnotes

  1. SR 916.441.22

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3065).

1 commentary

N1.Verbrennungspflicht bei Massenkadavern

Bei Massenbefunden – etwa 24 Kadavern – greift die in der VTNP vorgesehene Ausnahmeregel für das Vergraben "einzelner kleiner Tiere" (bis 10 kg) nicht; Tierkörper der Kategorie 1 sind nach VTNP (Art. 5 lit. a i.V.m. Art. 22 lit. a) durch direkte Verbrennung zu entsorgen. Dies entspricht der Auslegung von Art. 40 Abs. 1 TSV in der zitierten Rechtsprechung.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Beschlagnahme der Tierkadaver und deren Entsorgung ebenfalls gerechtfertigt, wie dies bereits die Vorinstanz in E. 8.6.2 ausführlich dargelegt hat. Tierische Nebenprodukte müssen nach den Vorschriften der Verordnung über tierische Nebenprodukte entsorgt werden, sofern die TSV keine besondere Behandlung vorschreibt (Art. 40 Abs. 1 TSV; vorne E. 3.4). Dabei sind Tierkörper als tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 durch direkte Verbrennung zu entsorgen (Art. 5 lit. a i.V.m. Art. 22 lit. a der Verordnung über tierische Nebenprodukte vom 25. Mai 2011 [VTNP; SR 916.44.1.22]), was die Behörde auch getan hat. Zwar dürfen "einzelne kleine Tiere" bis zu einem Gewicht von zehn Kilo auf Privatgrund vergraben werden (Art. 25 Abs. 1 lit. d VTNP). 24 Tierkadaver sprengen diese Ausnahmeregel jedoch bei Weitem. Schon dadurch ergibt sich ohne Weiteres, dass der Verzicht auf eine Rückgabe der Kadaver der zehn euthanasierten Katzen rechtskonform war.