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Art. 39

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Personen und Firmen, die gewerbsmässig Honig verarbeiten, abfüllen, transportieren, lagern sowie an- und verkaufen, haben dafür zu sorgen, dass Bienen keinen Zugang zum Honig finden. Sie achten insbesondere darauf, dass keine leeren Honiggebinde im Freien deponiert werden.
  2. Für die Herstellung von Bienenfuttermitteln, die gehandelt werden, darf nur Honig verwendet werden, der als frei von Sporen des FaulbruterregersPaenibacillus larvae befunden worden ist.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Aug. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 4255).

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