916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
Anerkannte Laboratorien müssen regelmässig an externen Qualitätskontrollen (Ringversuchen) teilnehmen.
Zu den Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, müssen sie regelmässig folgende Daten ansARES melden:1
die Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind;
die Ergebnisse dieser Untersuchungen;
die Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, den Namen und die Adresse des Tierhalters.
Die Daten im Zusammenhang mit Untersuchungen zu meldepflichtigen Seuchen sind täglich zu melden.In Notsituationen kann das BLV eine höhere Meldefrequenz anordnen.2
Das BLV und der Kantonstierarzt können bestimmen, in welchen Untersuchungslaboratorien die Untersuchungen des Probematerials erfolgen müssen. Verfügt kein anerkanntes Labor über das nötige Fachwissen für eine Untersuchung, so darf der Auftrag mit schriftlichem Einverständnis des Auftraggebers auch an ein nicht anerkanntes Labor in der Schweiz erteilt werden. Steht in der Schweiz kein geeignetes Labor zur Verfügung, so darf der Auftrag an ein Labor im Ausland erteilt werden.
Die Kantone als Auftraggeber regeln zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Bereichen Tierseuchenbekämpfung und Krisenvorsorge die Zusammenarbeit mit den Laboratorien selbstständig.
Das BLV kann Informationen einfordern über unerwartet gehäufte Untersuchungsergebnisse von neuartigen, nicht meldepflichtigen Seuchen sowie über die Resistenzlage.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790). ↩
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