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TSV · Tierseuchenverordnung
Art. 185a
Art. 185
Art. 186
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Art. 185a
Art. 185
Art. 186
916.401
TSV
Federal Council Ordinance
Sep 1, 1995
Original source
Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
Ausserdem ordnet er an, dass:
diejenigen Tiere ausgemerzt werden, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder das PRRS-Virus nachgewiesen wurde;
alle verbleibenden Tiere untersucht und bei positivem Ergebnis ausgemerzt werden.
Er kann anordnen, dass alle Tiere des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden.
Er hebt die Sperre auf, nachdem:
alle Tiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
eine weitere serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat.
Die Untersuchung nach Absatz 4 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erfolgen.
Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.
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