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Art. 185a

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von PRRS die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.
  2. Ausserdem ordnet er an, dass:
    1. diejenigen Tiere ausgemerzt werden, bei denen die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder das PRRS-Virus nachgewiesen wurde;
    2. alle verbleibenden Tiere untersucht und bei positivem Ergebnis ausgemerzt werden.
  3. Er kann anordnen, dass alle Tiere des verseuchten Bestandes ausgemerzt werden.
  4. Er hebt die Sperre auf, nachdem:
    1. alle Tiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
    2. eine weitere serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl der verbleibenden Tiere keinen positiven Befund ergeben hat.
  5. Die Untersuchung nach Absatz 4 Buchstabe b darf frühestens 21 Tage nach Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres erfolgen.
  6. Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl für die Nachuntersuchung erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.

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