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Art. 185

916.401TSVFederal Council OrdinanceSep 1, 1995Original source
  1. Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf PRRS ordnet der Kantonstierarzt über den betroffenen Bestand die einfache Sperre 1. Grades an.
  2. Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:
    1. 1 die serologische und virologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Reproduktionsstörungen aufgetreten sind;
    2. 2 die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren der betroffenen Alterskategorie, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind;
    3. 3 die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren aus der betroffenen Produktionseinheit, wenn die serologische Untersuchung bei einem einzelnen Tier einen positiven Befund ergeben hat;
    4. die Untersuchung zum Nachweis des Virus, wenn die repräsentative Auswahl (Bst. b und c) aus verendeten Tieren besteht;
    5. die Vernichtung des Samens von Ebern, die serologisch positiv getestet worden sind;
    6. 4 die serologische Untersuchung und die Untersuchung zum Nachweis des Virus bei einer repräsentativen Auswahl von Muttersauen, bei denen für eine künstliche Besamung oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet wurden.
  3. Die Bestimmung der repräsentativen Auswahl (Abs. 2 Bst. b, c und f) erfolgt nach Rücksprache mit dem BLV aufgrund der Bestandesdaten.5 3bis. Die Untersuchungen nach Absatz 2 Buchstabe f dürfen frühestens 21 Tage nach der künstlichen Besamung oder dem Embryotransfer durchgeführt werden.6
  4. Der Kantonstierarzt hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der Tiere nach Absatz 2 einen negativen Befund ergeben hat.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 790).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2243).

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