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Art. 56

916.40TSGFederal ActJan 1, 1967Original source
  1. Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Prüfungen, Untersuchungen, Bewilligungen und Kontrollen, die sich an der Zollgrenze und im Landesinnern ergeben, fest.
  2. Die Gebühren, die für die Untersuchungen von Tieren, Fleisch und andern tierischen Stoffen an der Zollgrenze sowie für die Prüfung der Erzeugnisse gemäss Artikel 27 Absatz 3 erhoben werden, sind zur Deckung der dem Bunde aus diesem Gesetze erwachsenden Ausgaben bestimmt.
  3. Die Kantone erheben Gebühren für die Kontrollen zur Überwachung des schweizerischen Viehbestandes (Art. 57 Abs. 3 Bst. c), die zu Beanstandungen geführt haben.1

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4237;BBl 2002 4721).

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