Back to law

Art. 55

916.40TSGFederal ActJan 1, 1967Original source

Ohne Rücksicht auf die Einleitung oder den Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens kann die zuständige kantonale Behörde Funktionäre, die seuchenpolizeilichen Vorschriften zuwiderhandeln, disziplinarisch bestrafen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.