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Art. 13

916.341SVFederal Council OrdinanceJan 1, 2004Original source
  1. Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rindvieh-, und Schweinegattung mit Beiträgen finanziert.
  2. Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitäts- und Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen.
  3. Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen verbilligt.
  4. Die Verbilligungsbeiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Verbilligung darstellt, nicht übersteigen.
  5. Die beauftrage Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des BLW und übermittelt sie ihm.
  6. Das BLW zahlt die Beiträge aus.

1 commentary

N1.Behördliches Nachfragen bei unvollständigen Angaben

Die Behörden müssen aktive Nachfragen stellen, wenn die übermittelten Informationen unvollständig erscheinen.

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die gemäss Art. 13 Abs. 1 SVKG notwendigen Informationen zu der angezeigten sekundären Wettbewerbsabrede einschliesslich der Modalitäten der Verhaltenskoordination den Wettbewerbsbehörden vermittelt (vgl. E. 514). Dies wurde von der Vorinstanz nicht bestritten. Die Wettbewerbsbehörden haben auch keine Nachfragen gestellt, um allfällig nicht ausreichende Informationen oder Beweismittel ergänzen zu können. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, dass sie eine weitere notwendige Mitwirkung zur Abklärung der vorgelegten Hinweise verweigert habe.