Back to law

Art. 159

910.1AgricAFederal ActJan 1, 1999Original source
  1. Only the following aids to production may be imported or circulated:
    1. those which are suitable for the intended use;
    2. those which have no undesirable side-effects when used according to the regulations; and
    3. those which ensure that basic products treated with such aids are used to produce food and consumer goods that meet the requirements of legislation on foodstuffs.
  2. Any person who uses aids to production must comply with the instructions for use.

3 commentaries

N1.Kumulative Anwendbarkeit von LwG, ChemG und USG

Bei Pflanzenschutzmitteln sind die Vorschriften des LwG (insbesondere Art. 159), des ChemG und des USG kumulativ nebeneinander anwendbar.

Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 158 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]). Produktionsmittel müssen, damit sie der landwirtschaftlichen Produktion dienen können, gewisse materielle Anforderungen erfüllen (Art. 159 LwG; s. auch Art. 159a LwG), welche in formellen Verfahren überprüft werden (Art. 160 LwG). Pflanzenschutzmittel können allerdings die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor stofflichen Pflanzenschutzmitteln Regelungen in Art. 6 Bst. b und Art. 11 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG; SR 813.1) und in Art. 26 ff. des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) zum Schutz der Umwelt (i.S.v. Art. 1 USG) getroffen, worauf der Ingress der Pflanzenschutzmittelverordnung verweist, dem allerdings kein normativer Gehalt zukommt (vgl. BGE 144 II 454 E. 4.3.1). Die Vorschriften des LwG, des ChemG und des USG regeln gleiche Sachverhalte (hier: Inverkehrbringen) nach unterschiedlichen Gesichtspunkten bzw. verfolgen unterschiedliche Ziele; es liegt eine positive oder kumulative Normenkonkurrenz bzw. Normenkumulation vor (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1). Diese Normen gelangen deshalb nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich gegenseitig nicht aus (vgl.

N2.Kumulative Normenkonkurrenz bei Pflanzenschutzmitteln

Bei Pflanzenschutzmitteln sind zusätzlich die chemikalien- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Bestimmungen des LwG, des ChemG und des USG können nebeneinander angewendet werden (kumulative Normenkonkurrenz).

Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 158 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]). Produktionsmittel müssen, damit sie der landwirtschaftlichen Produktion dienen können, gewisse materielle Anforderungen erfüllen (Art. 159 LwG; s. auch Art. 159a LwG), welche in formellen Verfahren überprüft werden (Art. 160 LwG). Pflanzenschutzmittel können allerdings die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor stofflichen Pflanzenschutzmitteln Regelungen in Art. 6 Bst. b und Art. 11 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG, SR 813.1) und in Art. 26 ff. USG (SR 814.01) und zum Schutz der Umwelt (i.S.v. Art. 1 USG) getroffen, worauf der Ingress der Pflanzenschutzmittelverordnung verweist, dem allerdings kein normativer Gehalt zukommt (vgl. BGE 144 II 454 E. 4.3.1). Die Vorschriften des LwG, des ChemG und des USG regeln gleiche Sachverhalte (hier: Inverkehrbringen) nach unterschiedlichen Gesichtspunkten beziehungsweise verfolgen unterschiedliche Ziele; es liegt eine positive oder kumulative Normenkonkurrenz beziehungsweise Normenkumulation vor (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1). Diese Normen gelangen deshalb nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich gegenseitig nicht aus (vgl.

N3.Pflanzenschutzmittel und kumulative Normenkonkurrenz

Pflanzenschutzmittel fallen unter die Produktionsmittel im Sinne von Art. 159 LwG. Da sie Umwelt- und Gesundheitsrisiken bergen, gelten für ihr Inverkehrbringen ergänzende Regelungen des ChemG (insbesondere Art. 6 Bst. b und Art. 11) und des USG (Art. 26 ff.). Zwischen Art. 159 LwG sowie den einschlägigen Bestimmungen des ChemG und des USG besteht positive bzw. kumulative Normenkonkurrenz; die Normen gelangen nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich nicht aus.

Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 158 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1]). Produktionsmittel müssen, damit sie der landwirtschaftlichen Produktion dienen können, gewisse materielle Anforderungen erfüllen (Art. 159 LwG; s. auch Art. 159a LwG), welche in formellen Verfahren überprüft werden (Art. 160 LwG). Pflanzenschutzmittel können allerdings die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor stofflichen Pflanzenschutzmitteln Regelungen in Art. 6 Bst. b und Art. 11 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG, SR 813.1) und in Art. 26 ff. USG (SR 814.01) und zum Schutz der Umwelt (i.S.v. Art. 1 USG) getroffen, worauf der Ingress der Pflanzenschutzmittelverordnung verweist, dem allerdings kein normativer Gehalt zukommt (vgl. BGE 144 II 454 E. 4.3.1). Die Vorschriften des LwG, des ChemG und des USG regeln gleiche Sachverhalte (hier: Inverkehrbringen) nach unterschiedlichen Gesichtspunkten beziehungsweise verfolgen unterschiedliche Ziele; es liegt eine positive oder kumulative Normenkonkurrenz beziehungsweise Normenkumulation vor (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1). Diese Normen gelangen deshalb nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich gegenseitig nicht aus (vgl.
Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 158 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]). Produktionsmittel müssen, damit sie der landwirtschaftlichen Produktion dienen können, gewisse materielle Anforderungen erfüllen (Art. 159 LwG; s. auch Art. 159a LwG), welche in formellen Verfahren überprüft werden (Art. 160 LwG). Pflanzenschutzmittel können allerdings die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor stofflichen Pflanzenschutzmitteln Regelungen in Art. 6 Bst. b und Art. 11 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG; SR 813.1) und in Art. 26 ff. des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) zum Schutz der Umwelt (i.S.v. Art. 1 USG) getroffen, worauf der Ingress der Pflanzenschutzmittelverordnung verweist, dem allerdings kein normativer Gehalt zukommt (vgl. BGE 144 II 454 E. 4.3.1). Die Vorschriften des LwG, des ChemG und des USG regeln gleiche Sachverhalte (hier: Inverkehrbringen) nach unterschiedlichen Gesichtspunkten bzw. verfolgen unterschiedliche Ziele; es liegt eine positive oder kumulative Normenkonkurrenz bzw. Normenkumulation vor (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1). Diese Normen gelangen deshalb nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich gegenseitig nicht aus (vgl.
Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel. Sie dienen der landwirtschaftlichen Produktion (Art. 158 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG; SR 910.1]). Produktionsmittel müssen, damit sie der landwirtschaftlichen Produktion dienen können, gewisse materielle Anforderungen erfüllen (Art. 159 LwG; s. auch Art. 159a LwG), welche in formellen Verfahren überprüft werden (Art. 160 LwG). Pflanzenschutzmittel können allerdings die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor stofflichen Pflanzenschutzmitteln Regelungen in Art. 6 Bst. b und Art. 11 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 2000 (ChemG; SR 813.1) und in Art. 26 ff. des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) zum Schutz der Umwelt (i.S.v. Art. 1 USG) getroffen, worauf der Ingress der Pflanzenschutzmittelverordnung verweist, dem allerdings kein normativer Gehalt zukommt (vgl. BGE 144 II 454 E. 4.3.1). Die Vorschriften des LwG, des ChemG und des USG regeln gleiche Sachverhalte (hier: Inverkehrbringen) nach unterschiedlichen Gesichtspunkten bzw. verfolgen unterschiedliche Ziele; es liegt eine positive oder kumulative Normenkonkurrenz bzw. Normenkumulation vor (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.4.1). Diese Normen gelangen deshalb nebeneinander zur Anwendung und schliessen sich gegenseitig nicht aus (vgl.