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Art. 158

910.1AgricAFederal ActJan 1, 1999Original source
  1. Aids to production1are defined as material and organisms used in agricultural production. This includes in particular fertilisers, plant protection substances, fodder and plant propagation material.
  2. The Federal Council may declare aids to production with comparable non-agricultural areas of use to be subject to the regulations set out in this Chapter.

Footnotes

  1. Term in accordance with No I of the FA of 20 June 2003, in force since 1 Jan. 2004 (AS 2003 4217;BBl 2002 4721,7234). This amendment has been made throughout the text.

3 commentaries

N1.Einfuhr und Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Art. 158 Abs. 1 LwG stellt klar, dass zu den Produktionsmitteln auch Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe gehören. Die Landwirtschaftsgesetzgebung räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen solcher Produktionsmittel zu erlassen; beim Erlass der Ausführungsbestimmungen ist der Gesundheitsschutz (vgl. Art. 11 ChemG) zu berücksichtigen. Weiter gilt der Grundsatz, dass nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, die bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben und gewährleisten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen.

Die Zulassungsarten und -verfahren sowie die - vorliegend nicht relevanten - Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel bestimmt im Übrigen die Landwirtschaftsgesetzgebung (Art. 11 Abs. 1 ChemG). Diese räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln - worunter auch Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe fallen (Art. 158 Abs. 1 LwG) - zu erlassen (Art. 159a, Art. 160 Abs. 1 LwG). Beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat den Gesundheitsschutz im Sinne des Chemikaliengesetzes zu berücksichtigen (Art. 11 ChemG). Weiter gibt das Landwirtschaftsgesetz den Grundsatz vor, dass insbesondere nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, die bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben und Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen (Art. 159 Abs. 1 Bst. b und c LwG; vgl. ausführlicher Urteile B-5029/2021 E. 5.1 und B-3969/2021 E. 8.2 m. w. H.).

N2.Pflanzenschutzmittel im Chemikalien- und Umweltschutzrecht

Pflanzenschutzmittel gelten als landwirtschaftliche Produktionsmittel (Art. 158 Abs. 1 LwG). Da sie Umwelt und Gesundheit gefährden können, hat der Gesetzgeber für stoffliche Pflanzenschutzmittel ergänzende Regelungen im Chemikaliengesetz (Art. 6 lit. b; Art. 11 ChemG) und im Umweltschutzgesetz (Art. 26 ff. USG) vorgesehen.

Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel (Art. 158 Abs. 1 LwG). Sie können die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für stoffliche Pflanzenschutzmittel Regelungen zum Schutz der Gesundheit des Menschen im Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (Art. 6 Bst. b, Art. 11 ChemG, SR 813.1) sowie zum Schutz der Umwelt im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (Art. 26 ff. USG, SR 814.01) getroffen.
Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel (Art. 158 Abs. 1 LwG). Sie können die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für stoffliche Pflanzenschutzmittel Regelungen zum Schutz der Gesundheit des Menschen im Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (Art. 6 Bst. b, Art. 11 ChemG, SR 813.1) sowie zum Schutz der Umwelt im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (Art. 26 ff. USG, SR 814.01) getroffen.
Pflanzenschutzmittel sind landwirtschaftliche Produktionsmittel (Art. 158 Abs. 1 LwG). Sie können die Umwelt und die Gesundheit des Menschen gefährden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für stoffliche Pflanzenschutzmittel Regelungen zum Schutz der Gesundheit des Menschen im Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (Art. 6 Bst. b, Art. 11 ChemG, SR 813.1) sowie zum Schutz der Umwelt im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (Art. 26 ff. USG, SR 814.01) getroffen.

N3.Bundesratliche Regulierung von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel fallen unter Art. 158 Abs. 1 LwG. Der Bundesrat ist befugt, Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln (dazu gehören Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe) zu erlassen; beim Erlass der Ausführungsbestimmungen sind der Gesundheitsschutz nach dem Chemikaliengesetz und die in Art. 159 Abs. 1 LwG enthaltenen Grundsätze zu berücksichtigen.

Die Zulassungsarten und -verfahren sowie die - vorliegend nicht relevanten - Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Pflanzenschutzmittel bestimmt im Übrigen die Landwirtschaftsgesetzgebung (Art. 11 Abs. 1 ChemG). Diese räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Produktionsmitteln - worunter auch Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe fallen (Art. 158 Abs. 1 LwG) - zu erlassen (Art. 159a, Art. 160 Abs. 1 LwG). Beim Erlass der entsprechenden Ausführungsbestimmungen hat der Bundesrat den Gesundheitsschutz im Sinne des Chemikaliengesetzes zu berücksichtigen (Art. 11 ChemG). Weiter gibt das Landwirtschaftsgesetz den Grundsatz vor, dass insbesondere nur Produktionsmittel eingeführt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, die bei vorschriftsgemässer Verwendung keine unannehmbaren Nebenwirkungen haben und Gewähr dafür bieten, dass damit behandelte Ausgangsprodukte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ergeben, welche die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllen (Art. 159 Abs. 1 Bst. b und c LwG; vgl. ausführlicher Urteile B-5029/2021 E. 5.1 und B-3969/2021 E. 8.2 m. w. H.).