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Art. 60

842.1WFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2004Original source
  1. Das WBF erlässt Bestimmungen für Wohnbaugenossenschaften, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 19471über Wohnungsfürsorge für Bundespersonal Darlehen erhalten haben. Dabei regelt es insbesondere die Mietzinsgestaltung sowie die Überprüfung der Mietzinse.
  2. Zur Sicherung der Zweckerhaltung werden im Grundbuch auf den geförderten Wohnungen ein Zweckentfremdungsverbot und eine Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt.
  3. Bei der Auflösung einer Wohnbaugenossenschaft oder beim Verkauf einer geförderten Wohnung muss der Liquidationserlös beziehungsweise der resultierende Gewinn dem Bund abgeliefert werden.
  4. Das Bundesamt regelt in einem Vertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) die Verwaltung der Hypothekardarlehen, die den Wohnbaugenossenschaften des Bundes aus Mitteln der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) beziehungsweise der PUBLICA gewährt wurden.

Footnotes

  1. [BS 10 964;AS 1958 93.BBl 1994 III 895Ziff. I 1]

2 commentaries

N1.Selbstkostenmiete: Zinsen, Amortisation, Erneuerungsfonds

Die Verordnung verlangt, dass Wohnbaugenossenschaften die Mietzinse nach dem Selbstkostenprinzip ausweisen; dazu gehören insbesondere Zinsen, Amortisation und Einlagen in den Erneuerungsfonds als Kostenbestandteile der Selbstkostenmiete.

Gestützt auf die (Sub-) Delegationsnorm in Art. 60 Abs. 1 WFV erliess das WBF die Verordnung über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals (VO WBF; SR 842.18). Nach Art. 1 VO WBF gilt diese Verordnung für die Verwaltung von Hypothekardarlehen, welche den Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals aus Mitteln des Bundes oder der Pensionskasse PUBLICA gewährt wurden. Art. 8 Abs. 1 VO WBF hält den Grundsatz der Kostenmiete fest. Wohnbaugenossenschaften müssen Mietwohnungen in durch Bundesgelder geförderten Liegenschaften grundsätzlich nach den Selbstkosten festlegen. Als Selbstkosten können namentlich die Zinsen für investiertes Fremd- und Eigenkapital, der Baurechtszins, die Amortisationen, die Unterhaltskosten (inklusive Einlagen in den Erneuerungsfonds), die Verwaltungskosten, der Risikozuschlag sowie die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben geltend gemacht werden (Art. 8 Abs. 2 VO WBF). Das investierte Eigenkapital darf höchstens zum Zinssatz der marktüblichen Hypothek im ersten Rang verzinst werden (Art. 8 Abs. 4 VO WBF).

N2.Vorgaben zur Mietzinsprüfung bei 1947-Darlehen

Das WBF/WFV legt für ehemals bundesbeförderte Wohnbaugenossenschaften praxisnahe und praktisch verbindliche Vorgaben zur Prüfung und Gestaltung der Mietzinse bei Darlehen aus dem Bundesbeschluss von 1947 fest.

Nach Art. 46 Abs. 1 WFG erlässt der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese finden sich in der Wohnraumförderungsverordnung (WFV; SR 842.1). Im Sinn einer Subdelegation überlässt das Verordnungsrecht zudem einzelne Rechtsetzungsbefugnisse dem Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF). Nach Art. 60 Abs. 1 WFV erlässt dieses Departement Bestimmungen für Wohnbaugenossenschaften, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1947 über Wohnungsfürsorge für Bundespersonal Darlehen erhalten haben. Das Departement hat in diesem Zusammenhang auch die Mietzinsgestaltung sowie die Überprüfung der Mietzinse näher zu umschreiben (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 WFV).