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Art. 59

842.1WFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2004Original source

Bei Überschreitung der zulässigen Mietzinse oder bei Zweckentfremdung fordert das Bundesamt die zu viel bezogenen Beträge samt Zins zuhanden der Mieterschaft zurück. Massgebend ist der nach Artikel 8 Absatz 3 mögliche Zinssatz. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer wird eine Frist von 3 Monaten zur Rückzahlung der zu viel bezogenen Beträge an die Mieterschaft gesetzt.

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