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Art. 54

842.1WFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2004Original source
  1. Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Stelle eine von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller unterzeichnete Abrechnung mit den Originalbelegen einzureichen. Das Bundesamt erlässt Richtlinien für die Abrechnung.
  2. Wird ein Projekt in mehreren Etappen realisiert, so kann die zuständige Stelle eine Parzellierung und eine getrennte Abrechnung verlangen.

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