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Art. 53

842.1WFVFederal Council OrdinanceFeb 1, 2004Original source
  1. Die Empfängerinnen und Empfänger von Bundeshilfe sind verpflichtet, Mehrkosten unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden.
  2. Mehrkosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf von der zuständigen Stelle genehmigte Projektänderungen, auf ausgewiesene Teuerung oder auf andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind.

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