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Art. 50

842WFGFederal ActOct 1, 2003Original source
  1. Das Bundesamt betreibt zur Überprüfung des Anspruches auf Bundeshilfe ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über Massnahmen der sozialen Hilfe enthalten.
  2. Das Bundesamt darf anderen Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie Hochschulen und Finanzinstituten nur Daten bekannt geben, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig sind. Die Antragsteller müssen die Notwendigkeit nachweisen. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nicht bekannt gegeben werden.
  3. Die Personendaten, die nicht besonders schützenswert sind, können auch mit einem Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
  4. Der Bundesrat regelt insbesondere den Betrieb des Informationssystems, die Verantwortung für die Datenverarbeitung, die Kategorien der zu erfassenden Daten sowie deren Aufbewahrungsdauer, die Zugriffs- und Bearbeitungsberechtigung und die Datensicherheit.

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