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Art. 49

842WFGFederal ActOct 1, 2003Original source
  1. Der Bundesrat bestellt die Eidgenössische Kommission für Wohnungswesen (Kommission). Er wählt deren Mitglieder; dabei achtet er auf eine paritätische Vertretung der interessierten Kreise.
  2. Die Kommission:
    1. berät den Bundesrat in Fragen des Wohnungswesens;
    2. verfolgt die Auswirkungen dieses Gesetzes;
    3. beobachtet die Entwicklung des Wohnungsmarktes;
    4. unterbreitet dem Bundesrat und dem WBF Vorschläge für Gesetzesänderungen und für die Vollzugstätigkeit.
  3. Das Sekretariat der Kommission wird durch das Bundesamt geführt.

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