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(Art. 83 Abs. 1bisAVIG)1 Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen periodisch und stichprobenweise die EDV-Anwendungen sowie die technischen Vorkehren und die Sicherheitsaspekte. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf das Auszahlungssystem der Arbeitslosenkassen und die Buchhaltungs- und Finanzanwendungen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 339). ↩
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