837.02AVIVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
(Art. 83 Abs. 1 Bst. c AVIG)
Die Ausgleichsstelle und die von ihr beauftragten Treuhandstellen prüfen jährlich die Rechnungsführung sowie periodisch und stichprobenweise das Inventar der Anlagen, die vom Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert wurden.