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Art. 21h

836.2FamZGFederal ActJan 1, 2009Original source
  1. Finanzhilfen können einer Familienorganisation gewährt werden, wenn sie im jeweiligen Förderbereich ein umfassendes Angebot bereitstellt. Umfassend ist das Angebot, wenn es:
    1. sich an mehrere Zielgruppen richtet und von diesen genutzt wird;
    2. thematisch breit und fachlich fundiert ist; und
    3. die ganze Schweiz abdeckt.
  2. Bei der Beurteilung, wie umfassend das Angebot der Familienorganisation ist, werden die Angebote ihrer Mitgliederorganisationen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 21g erfüllen, ebenfalls berücksichtigt.
  3. Finanzhilfen können einer im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätigen Familienorganisation gewährt werden, wenn:
    1. im Förderbereich keine in der ganzen Schweiz tätige Familienorganisation aktiv ist; oder
    2. ihr Angebot die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt und in der Sprachregion umfassender ist als jenes der in der ganzen Schweiz tätigen Familienorganisation.
  4. Ersuchen die Familienorganisationen insgesamt um mehr Mittel, als zur Verfügung stehen, so erlässt das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritätenordnung; dabei strebt es insbesondere die Förderung nachhaltiger Tätigkeiten und ein günstiges Kosten-Nutzen-Verhältnis an.

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