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Art. 21g

836.2FamZGFederal ActJan 1, 2009Original source

Um Finanzhilfen ersuchen können Familienorganisationen, die:

  1. in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätig sind;
  2. in ihren Statuten oder ihrer Stiftungsurkunde festhalten, dass:

1. ihr Sitz in der Schweiz liegt,

2. ihr Zweck mit mindestens einem der beiden Förderbereiche übereinstimmt,

3. sie gemeinnützig sind,

4. sie konfessionell neutral sind,

5. sie parteipolitisch unabhängig sind, und

6. ihr Vermögen im Falle der Auflösung oder Fusion an eine andere gemeinnützige Familienorganisation übergeht.

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