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Art. 56

832.30VUVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source

Die Durchführungsorgane und die Versicherer müssen der Koordinationskommission alle Angaben machen, die sie für die Beschaffung der Grundlagen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich zur Führung von Statistiken und zur Bemessung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 87 UVG). Die Versicherer müssen der Koordinationskommission die für den Versicherungsbetrieb erhobenen statistischen Unterlagen kostenlos zur Verfügung stellen.

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