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Art. 11dbis

832.30VUVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Vor Erlass einer Verfügung über die Eignung oder Nichteignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen die Durchführungsorgane das BAG und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) anhören.
  2. Die Verfügungen nach Absatz 1 sind neben dem Arbeitgeber auch der betroffenen Person zu eröffnen und dem BAG mitzuteilen. Die betroffene Person kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Arbeitgeber.

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