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Art. 11d

832.30VUVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Als Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten:
    1. Arbeitsärzte, Arbeitshygieniker, Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachleute, welche die Anforderungen der Verordnung vom 25. November 19961über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen; oder
    2. Personen, welche die eidgenössische Berufsprüfung nach der Prüfungsordnung vom 7. August 20172über die Berufsprüfung für Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) erfolgreich absolviert haben, in der Funktion als Sicherheitsfachleute
  2. Der Nachweis einer ausreichenden Ausbildung gilt als erbracht, wenn:
    1. der Arbeitgeber oder die betroffene Person Ausweise vorlegen kann über eine Grundausbildung und eine Weiterbildung, welche der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit entsprechen;
    2. der Arbeitgeber oder die betroffene Person einen eidgenössischen Fachausweis Spezialistin und Spezialist für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (ASGS) vorlegen kann.
  3. Können keine Ausweise nach Absatz 2 Buchstabe a oder b vorgelegt werden, muss der Arbeitgeber oder die betroffene Person nachweisen, dass die erworbene Ausbildung gleichwertig ist. In- und ausländische Grundausbildungen und Weiterbildungen gelten als gleichwertig, wenn ihr Niveau mindestens die Anforderungen der Verordnung über die Eignung der Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllt. 3bis. Personen nach Absatz 1 Buchstabe b müssen sich angemessen fortbilden. Die Anforderungen an die Fortbildung richten sich nach Artikel 7 der in Absatz 1 Buchstabe a erwähnten Verordnung.
  4. Die Durchführungsorgane überprüfen die Eignung der Spezialisten der Arbeitssicherheit.

Footnotes

  1. SR 822.116

  2. Die Prüfungsordnung kann im Internet unterwww.sbfi.admin.ch> SBFI Berufsverzeichnis > Berufe A–Z > 62140 bezogen werden.

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