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Art. 105

832.202UVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
  1. Das EDI erlässt in Absprache mit den Versicherern Vorschriften über die Führung einheitlicher Statistiken nach Artikel 79 Absatz 1 des Gesetzes.1
  2. Zur Beschaffung versicherungstechnischer Grundlagen sind insbesondere Statistiken zu führen über:
    1. die Sterblichkeit der Invaliden- und Hinterlassenenrentner;
    2. die Änderungen der Invalidenrenten, Hilflosenentschädigungen und Komplementärrenten;
    3. die Wiederverheiratung der Witwen und der Witwer;
    4. das Alter der Waisen beim Ende des Rentenanspruchs und die Anwartschaft auf Vollwaisenrenten.
  3. Zur Beschaffung von Unterlagen für die Prämienbemessung erstellen die Versicherer jährlich eine Risikostatistik nach Betrieben oder Betriebsarten, nach Klassen der Prämientarife und nach Versicherungszweigen im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Gesetzes.2
  4. Zur Beschaffung von Unterlagen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sind Statistiken über die Ursachen von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Nichtberufsunfällen zu führen.
  5. Die Versicherer stellen dem Bundesamt für Statistik alle bei der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung nach der Verordnung des EDI vom 15. August 19943, über die Statistiken der Unfallversicherung vorhandenen Angaben aus den Unfallakten über Löhne, Lohnformen, Arbeitszeit und weitere wichtige Merkmale der Verunfallten zur Verfügung. Die Einzelheiten werden in Anhang 1 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 20254festgehalten.5

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (AS 1998 151).

  3. SR 431.835

  4. SR 431.011

  5. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 21 der Bundesstatistikverordnung vom 30. April 2025, in Kraft seit 1. Juni 2025 (AS 2025 318).

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