832.202UVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1984Original source
Das BAG übt die Aufsicht über die einheitliche Anwendung des Gesetzes durch die Versicherer aus.
Das BAG übt überdies die Stiftungsaufsicht über die Ersatzkasse aus. …1
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht übt die Aufsicht über die Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 unterstehen, nach Massgabe der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung aus.
Die beiden Bundesämter koordinieren ihre Aufsicht.
Footnotes
Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 3867). ↩
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