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Art. 8a

831.461.3BVV 3Federal Council OrdinanceJan 1, 1987Original source
  1. Die Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge müssen vorsorgerelevante Angaben in ihren Unterlagen festhalten, namentlich:
    1. die Höhe der nach Artikel 7 Absatz 1 geleisteten Beiträge und das Datum ihres Zahlungseingangs;
    2. die Höhe der als Einkauf geleisteten Beiträge und das Datum ihres Zahlungseingangs sowie die Höhe der Beitragslücken, die mit den Einkäufen ausgeglichen werden;
    3. den Bezug einer Altersleistung nach Artikel 3 Absatz 1.
  2. Sie müssen die Unterlagen noch während 10 Jahren ab Beendigung des Vorsorgeverhältnisses aufbewahren.

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