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Art. 8

831.461.3BVV 3Federal Council OrdinanceJan 1, 1987Original source
  1. Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen müssen den Vorsorgenehmern die erbrachten Beiträge und Leistungen bescheinigen.
  2. Im Falle eines Einkaufs muss die Bescheinigung auch die Angaben nach Artikel 7b Absatz 1 Buchstaben a–c sowie das Datum des Einkaufs enthalten.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 622).

1 commentary

N1.Bescheinigung erst nach tatsächlicher Gutschrift

Eine Bescheinigung nach Art. 8 BVV 3 kann erst erfolgen, wenn die Beiträge der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben sind. Das Abbuchungsdatum auf dem Konto des Vorsorgenehmers genügt hierfür in der Regel nicht, da die Einrichtung am Tag der Abbuchung meist noch nicht über einen tatsächlichen Zufluss informiert ist.

Der Gesetzgeber hat sodann eine Bescheinigungspflicht für geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen festgelegt (§ 181 Abs. 1 lit. d StG/AG; so auch Art. 81 Abs. 3 BVG sowie Art. 8 BVV 3). Natürliche Personen müssen ihrer Steuererklärung die Bescheinigung beilegen, sofern die Beiträge nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt sind. Auch aus der Regelung zur Bescheinigungspflicht folgt notwendigerweise, dass die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge erst bescheinigen kann, wenn diese ihr gutgeschrieben worden sind. Am Tag der Abbuchung vom Konto des Steuerpflichtigen ist die Vorsorgeeinrichtung in aller Regel noch nicht über einen potenziellen Zufluss informiert, zumal Beiträge für die Säule 3a freiwillig geleistet werden und demgemäss für die Vorsorgeeinrichtung nicht vorhersehbar sind.
Der Gesetzgeber hat sodann eine Bescheinigungspflicht für geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen festgelegt (§ 181 Abs. 1 lit. d StG/AG; so auch Art. 81 Abs. 3 BVG sowie Art. 8 BVV 3). Natürliche Personen müssen ihrer Steuererklärung die Bescheinigung beilegen, sofern die Beiträge nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt sind. Auch aus der Regelung zur Bescheinigungspflicht folgt notwendigerweise, dass die Vorsorgeeinrichtung die Beiträge erst bescheinigen kann, wenn diese ihr gutgeschrieben worden sind. Am Tag der Abbuchung vom Konto des Steuerpflichtigen ist die Vorsorgeeinrichtung in aller Regel noch nicht über einen potenziellen Zufluss informiert, zumal Beiträge für die Säule 3a freiwillig geleistet werden und demgemäss für die Vorsorgeeinrichtung nicht vorhersehbar sind.

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