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Art. 96ter

831.201IVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1961Original source
  1. Die kantonale Koordinationsstelle erhält Beiträge insbesondere für:
    1. die Zusammenarbeit mit der IV-Stelle;
    2. die Früherfassung und die Begleitung von jungen Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
  2. Das BSV legt die Beiträge pro IV-Stelle in Abhängigkeit des Anteils der
    13–25-Jährigen an der ständigen kantonalen Wohnbevölkerung fest und aktualisiert den Verteilschlüssel im Abstand von vier Jahren.
  3. Die IV-Stellen können für die Mitfinanzierung nach Artikel 68bisAbsatz 1bisIVG beim BSV Beiträge zwischen 50 000 und 400 000 Franken beantragen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
    1. der betroffene Kanton weist den Anteil 13–25-Jähriger an der ständigen Wohnbevölkerung auf, der für den gewählten Beitrag erforderlich ist; und
    2. der finanzielle Beitrag der IV beträgt nicht mehr als ein Drittel der Personalausgaben der kantonalen Instanz.

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