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Art. 96bis

831.201IVVFederal Council OrdinanceJan 1, 1961Original source
  1. Die IV-Stellen und die kantonalen Durchführungsstellen nach Artikel 68bisAbsatz 1 Buchstabe d IVG legen in den Vereinbarungen nach Artikel 68bisAbsätze 1bisund 1terIVG mindestens die Leistungen, die Zielgruppe, die Zuständigkeiten und die Überprüfung der Vereinbarungsinhalte fest. Sie überprüfen die Einhaltung der Vereinbarung.
  2. Das BSV präzisiert die Mindestanforderungen und evaluiert die Umsetzung von Artikel 68bisAbsätze 1bisund 1terIVG. Die IV-Stellen sind verpflichtet, dem BSV und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen und Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen zu gewähren.

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