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Art. 153g

831.10AHVGFederal ActJan 1, 1948Original source

Die Behörden, Organisationen und Personen, die beim Vollzug von kantonalem oder kommunalem Recht die AHV-Nummer systematisch verwenden, dürfen die AHV-Nummer bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und:

  1. die Bekanntgabe für die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Verifizierung der AHV-Nummer, erforderlich ist;
  2. die Bekanntgabe für die Empfängerin oder den Empfänger für die Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder
  3. die betroffene Person im Einzelfall der Bekanntgabe zugestimmt hat.

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