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Art. 153f

831.10AHVGFederal ActJan 1, 1948Original source

Die Behörden, Organisationen und Personen, welche die AHV-Nummer systematisch verwenden, müssen der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben behilflich sein. Sie haben insbesondere folgende Mitwirkungspflichten:

  1. Sie erstatten der Zentralen Ausgleichsstelle Meldung über die systematische Verwendung der AHV-Nummer.
  2. Sie lassen Kontrollen durch die Zentrale Ausgleichsstelle zu, stellen dieser die für die Verifizierung der AHV-Nummer notwendigen Daten zur Verfügung und erteilen ihr die diesbezüglich benötigten Auskünfte.
  3. Sie nehmen die von der Zentralen Ausgleichsstelle angeordneten Korrekturen bei der AHV-Nummer vor.

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