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Art. 33

824.01ZDVFederal Council OrdinanceOct 1, 1996Original source

(Art. 7 Abs. 4 Bst. a und 19 ZDG)

  1. Das ZIVI kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
    1. das Vorstellungsgespräch nicht ausreicht, um die Eignung der zivildienstpflichtigen Person abzuklären;
    2. die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist; oder
    3. die Eignung für einen Auslandeinsatz abgeklärt werden muss.
  2. Das ZIVI lehnt die Durchführung eines Probeeinsatzes ab, wenn:
    1. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
    2. bereits ein Assessment bewilligt wurde.

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