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Art. 110a

824.01ZDVFederal Council OrdinanceOct 1, 1996Original source

(Art. 15a und 79 ZDG)

  1. Das ZIVI führt eine Datenbank mit Angaben zu den Personen, Institutionen, Verbänden und Behörden, die:
    1. zum ZIVI in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen;
    2. an der Tätigkeit des Zivildienstes interessiert sind.
  2. In der Datenbank werden folgende Personendaten erfasst:
    1. bei natürlichen Personen: Name und Vorname; sonst: Bezeichnung;
    2. berufliche Funktion;
    3. akademischer Titel;
    4. militärischer Grad;
    5. politisches Mandat;
    6. Angaben zur wissenschaftlichen Funktion;
    7. Angaben zur Funktion innerhalb des Dienstpflichtsystems;
    8. Angabe, ob es sich um eine Privatperson, eine öffentliche Institution oder einen Verband handelt;
    9. bei Verbänden und Behörden: föderale Ebene;
    10. Wohn- oder Geschäftsadresse; bei Fachmedien: Redaktionsadresse;
    11. Telefonnummern;
    12. Adressen der elektronischen Kommunikation;
    13. Korrespondenzsprache;
    14. Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 ZDG;
    15. Verweis auf erstellte und versendete Dokumente;
    16. Angaben zu den erfolgten Kontakten;
    17. die für den Kontakt innerhalb des ZIVI zuständige Person oder Stelle.
  3. Die Personendaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der Datenbank aufbewahrt und danach vernichtet.

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