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Art. 17

814.610VeVAFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source

Das BAFU bewilligt die Ausfuhr, wenn:

  1. der Entsorgungsweg der auszuführenden Abfälle bekannt ist;
  2. die Entsorgung umweltverträglich ist und dem Stand der Technik entspricht;
  3. 1 für die folgenden Abfälle die Entsorgung in der Schweiz nicht möglich ist oder die Ausfuhr im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit vorgesehen ist:

1.2 gemischt gesammelte, brennbare Abfälle aus Haushalten und Unternehmen, wie Kehricht und Sperrgut, sowie deren behandelte und energetisch zu verwertende Anteile,

2. Schlacke aus Anlagen, in denen Siedlungsabfälle oder Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung verbrannt werden,

3. Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung,

4.3 brennbare, vermischte Bauabfälle und deren behandelte und energetisch zu verwertende Anteile,

5.4 separat gesammelte biogene Abfälle aus Haushalten sowie pflanzliche Abfälle aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen; davon ausgenommen sind Holzabfälle;

d. die Abfälle nicht zum Zweck der Ablagerung auf einer Deponie ausgeführt werden; ausgenommen ist die Ausfuhr von:

1. Abfällen im Rahmen einer vertraglich vereinbarten regionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,

2.5 Kehrichtschlacke aus importierten, gemischt gesammelten, brennbaren Abfällen aus Haushalten und Unternehmen, wie Kehricht und Sperrgut, sowie deren behandelte und energetisch zu verwertende Anteile, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Einfuhr beantragt wurde,

2bis.6 Kehrichtschlacke aus importierten, brennbaren, vermischten Bauabfällen sowie deren behandelte und energetisch zu verwertende Anteile, für welche die Rücknahme im Gesuch zur Einfuhr beantragt wurde,

3. Abfällen zur Ablagerung in einer Untertagedeponie,

4.7 unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial zur Ablagerung auf Deponien im grenznahen Ausland;

e. die Zustimmungen des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten vorliegen, die nach dem Basler Übereinkommen und dem OECD-Ratsbeschluss erforderlich sind;

f.8 eine ausreichende Sicherheitsleistung nach Artikel 20 erbracht ist.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 8 der Abfallverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5699).

  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 454).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 454).

  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 454).

  5. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 454).

  6. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 454).

  7. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 454).

  8. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193).

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