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Art. 16

814.610VeVAFederal Council OrdinanceJan 1, 2006Original source
  1. Das Gesuch um eine Ausfuhrbewilligung muss die folgenden Unterlagen enthalten:
    1. 1 den Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Ausfuhrbewilligung gemäss Artikel 17 Buchstaben a–f erfüllt sind;
    2. eine Kopie des Vertrages des Exporteurs mit dem Entsorgungsunternehmen im Ausland nach Anhang 2 sowie bei einer Weitergabe der Abfälle an andere Entsorgungsunternehmen eine Kopie der entsprechenden Verträge;
    3. einen auf der elektronischen Datenbank des BAFU ausgefüllten Notifizierungsbogen.
  2. Der Exporteur reicht das Gesuch sowie je eine Kopie der Unterlagen für den Einfuhrstaat und die Durchfuhrstaaten dem BAFU ein.
  3. Das BAFU kontrolliert das Gesuch auf seine Vollständigkeit und holt, vor der Bewilligung der Ausfuhr, die Zustimmung der zuständigen Behörden des Einfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten ein.
  4. Das BAFU informiert denjenigen Kanton, in dem sich die zur Ausfuhr angemeldeten Abfälle befinden, über den Eingang des Gesuchs.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 193).

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