784.101.1FDVFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source
Die Mobilfunkkonzessionärinnen dürfen den Mobilfunkverkehr bei einem Stromausfall nur so weit wie nötig einschränken.
Ist eine Einschränkung erforderlich, so müssen sie in erster Priorität den Zugangsdienst zum Internet für Dienste einschränken, die grosse Datenmengen beanspruchen und hauptsächlich der Unterhaltung dienen.
Sie müssen die Nutzerinnen und Nutzer und das BAKOM über die Einschränkungen informieren.
Nicht eingeschränkt werden dürfen:
die Notrufdienste;
der öffentliche Telefondienst;
die Grundversorgungsdienste für Hörbehinderte (Art. 15 Abs. 1 Bst. e);
Leistungen nach Artikel 90;
Radioprogramme.
Ebenfalls nicht eingeschränkt werden dürfen die folgenden, über das Internet erbrachten Dienstleistungen Dritter, sofern sie technisch von der Einschränkung ausgenommen werden können:
behördliche Mitteilungen und Nachrichten;
telemedizinische Anwendungen;
Anwendungen, die der öffentlichen Sicherheit dienen.
Die Anbieterinnen der Dienstleistungen nach Absatz 5 müssen die Mobilfunkkonzessionärinnen über Dienstleistungen, die nicht eingeschränkt werden dürfen, informieren.
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