784.101.1FDVFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source
Soweit es die gewählte Technik zulässt, kann das UVEK in ausserordentlichen Lagen anordnen, dass der zivile Fernmeldeverkehr zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG eingeschränkt wird.
Die Nationale Alarmzentrale kann eine Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für höchstens 36 Stunden anordnen. Sie informiert das BAKOM unverzüglich.
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können den zivilen Fernmeldeverkehr zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für höchstens 36 Stunden einschränken, wenn sie eine Überlastung ihrer Netze feststellen. Sie informieren das BAKOM unverzüglich.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.