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Art. 11

784.101.1FDVFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source
  1. Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
    1. dem Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;
    2. dem Vor- und Nachnamen oder dem Firmennamen der Kundin oder des Kunden;
    3. der vollständigen Adresse der Kundin oder des Kunden;
    4. gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen sie oder er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass die sie oder ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);
    5. der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11a bisund 13a der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 19781(PBV), sofern es sich um ein Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes handelt.
  2. Eine Kundin oder ein Kunde kann mit demselben Adressierungselement mehrere Einträge nach Absatz 1 beantragen, sofern alle von den Einträgen betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben.
  3. Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Daten.
  4. Ist eine Kundin oder ein Kunde damit einverstanden, über einen Kommunikationsherstellungsdienst kontaktiert zu werden, so muss ihre oder seine Anbieterin von Fernmeldediensten sie oder ihn ausdrücklich darüber informieren, dass die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–c auf Verlangen an jede Anbieterin eines solchen Dienstes weitergegeben werden.
  5. Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind.

Footnotes

  1. SR 942.211

1 commentary

N1.Primärverzeichnisse der Fernmeldedienstanbieter massgebend

Bei der Prüfung, ob ein Sterneintrag vorliegt, sind die Primärverzeichnisse der Fernmeldedienstanbieter heranzuziehen.

Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb u.a. nach Art. 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belegt (Art. 23 Abs. 1 UWG). Vorliegend steht eine Widerhandlung (unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden) im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG zur Diskussion. Im Tatzeitraum (2013) stand diese Bestimmung in der vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung in Kraft. Danach handelt unlauter, wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (vgl. Art. 88 Abs. 1 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste [FDV; SR 784.101.1]). Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG begründet eine Pflicht, anhand der sog. Primärverzeichnisse der Fernmeldedienstanbieter (Art. 11 FDV) zu prüfen, ob ein Sterneintrag vorliegt oder nicht (MISCHA SENN, Richtlinie der Lauterkeitskommission zur neuen UWG-Bestimmung betreffend Sterneintrag [Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG], sic! 4/2013 S. 268).

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