784.101.1FDVFederal Council OrdinanceApr 1, 2007Original source
Jede Anbieterin von Internetzugängen darf nach Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe a FMG Informationen unterschiedlich übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine gesetzliche Vorschrift oder einen Gerichtsentscheid, der sie rechtlich bindet, zu befolgen.
Die Aufforderung der Kundin oder des Kunden an die Anbieterin nach Artikel 12e Absatz 2 Buchstabe c FMG darf nicht standardmässig Gegenstand eines Angebots sein, das die Kundin oder der Kunde über die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder über das Standardangebot akzeptiert.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.