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Art. 12d

784.10FMGFederal ActOct 20, 1997Original source
  1. Den Kundinnen und Kunden von Fernmeldediensten steht es frei, sich in die öffentlichen Verzeichnisse eintragen zu lassen. Sie können im Rahmen der Schranken nach Absatz 2 entscheiden, welche der sie betreffenden Verzeichnisdaten veröffentlicht werden dürfen.
  2. Der Bundesrat kann festlegen, welche Daten ein Verzeichniseintrag mindestens enthalten muss. Er kann die Einzelheiten der Veröffentlichung und die Nutzung der Daten regeln.

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